Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
1. Institution der beruflichen Selbstverwaltung gemäß Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer ( Wirtschaftsprüferordnung). Die WPK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 WPO); Sitz in Berlin.
- 2. Mitgliedschaft: Pflichtmitglieder sind gemäß § 58 I 1 WPO die bestellten bzw. anerkannten  Wirtschaftsprüfer, die Mitglieder des Vorstandes von  Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; außerdem gemäß § 128 III WPO  vereidigte Buchprüfer und  Buchprüfungsgesellschaften.
- Freiwillige Mitgliedschaft können gemäß § 58 II WPO die genossenschaftlichen  Prüfungsverbände, die Sparkassen und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen ( Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände) sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften erwerben.
- 3. Organe (§ 59 WPO): (1) Wirtschaftsprüferversammlung: Versammlung der Mitglieder der WPK. (2) Beirat: Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt Mitglieder aus ihrer Gruppe. Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt ihre Vertreter. Zahlenmäßige Vertretung ergibt sich aus § 59 III WPO und der Organisationssatzung der WPK Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss Mehrzahl der Beiratssitze haben. (3) Vorstand: Wird aus der Mitte des Beirats gewählt. Eines der Vorstandsmitglieder ist Präsident der WPK (4) Kommission für Qualitätskontrolle: Die berufsangehörigen Mitglieder werden durch den Beirat der WPK auf Vorschlag des Vorstandes der WPK gewählt ( externe Qualitätskontrolle).
- 4. Aufsicht: Rechtsaufsicht durch Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (§ 66 WPO); es wacht darüber, dass die WPK ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllt.
- 5. Aufgaben: Die WPK hat gemäß § 57 WPO die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen; ihr obliegen v.a. die Beratung und Belehrung von Mitgliedern in Fragen der Berufspflichten; auf Antrag Vermittlung bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern und zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern; Überwachung der Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten; Handhabung des Rügerechtes; Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufes des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers in Richtlinien nach Anhörung der  Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen; in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten Verlautbarung der Auffassung der WPK den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber; Erstattung von durch Gerichte, Behörden oder Parlamente angeforderten Gutachten; Wahrnehmung der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung; Vorschlag der berufsständischen Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungsausschüsse; Förderung der beruflichen Fortbildung der Mitglieder und der Ausbildung des Berufsnachwuchses; Einreichung der Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten bei Landesjustizverwaltungen und beim Bundesminister der Justiz; Führung des Berufsregisters; Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene; Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens (externe Qualitätskontrolle); Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern; Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; Zurücknahme oder Widerruf von Bestellungen oder Anerkennungen; Einrichtung und Unterhaltung einer selbstständigen Prüfungsstelle; Wahrnehmung der ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung. Außerdem hat die WPK Aufgaben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen. Bestimmte Aufgaben kann die WPK einzelnen Mitgliedern oder Abteilungen des Vorstandes (§ 59a WPO) übertragen (§ 57 V WPO).
- Die WPK ist Mitglied der International Federation of Accountants (IFAC).
- In Mitteilungen informiert die WPK über den Stand der einschlägigen Gesetzgebung, Verlautbarungen des Vorstandes, berufsständische Hinweise, Rechtsprechung zu berufsständischen Fragen und zu Honorar- und Haftungsfragen.
- 6. Pflichten der Mitglieder: Beachtung der von den Organen der WPK gefassten Beschlüsse; für persönlich stimmberechtigte Mitglieder besteht die Pflicht, Ehrenämter zu übernehmen. Beiträge regelt eine vom Beirat beschlossene und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigte Beitragsordnung (§ 61 I WPO).
- Weitere Informationen unter www.wpk.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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